Wer haftet beim Reitunfall? Neues Urteil zur Tierhalterhaftung beim Pferd
Die Tierhalterhaftung beim Pferd ist für Pferdehalter, Reitbeteiligungen und Reitställe im Raum Würzburg ein Dauerbrenner. Wer haftet bei Reitunfall, Pferdetritt oder Weideunfall – Eigentümer, Reitbeteiligung oder Bereiter? Das OLG Hamm, Urteil vom 18.03.2025 – 7 U 76/23, konkretisiert die Tierhaltereigenschaft beim Pferd und damit die Pferdehaftung in Konstellationen, in denen ein Pferd einem Dritten zur Nutzung überlassen wird.
Rechtlicher Rahmen – Tierhalterhaftung nach § 833 BGB beim Pferd
Die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB ist eine verschuldensunabhängige Haftung: Der Tierhalter haftet für Schäden durch die Tiergefahr seines Pferdes, etwa bei Reitunfällen, Tritten oder Stürzen, ohne dass ihm ein Fehler nachgewiesen werden muss.
Wer ist Tierhalter? „Unternehmer des Gefahrenbereichs“
Nach der Rechtsprechung ist Tierhalter nicht automatisch der Eigentümer, sondern derjenige, der als „Unternehmer des mit der Tierhaltung verbundenen Gefahrenbereichs“ auftritt. Maßgeblich sind insbesondere:
- Bestimmungsmacht über Nutzung und Einsatz des Pferdes
- Tragung der laufenden Kosten (Einstellgebühren, Futter, Tierarzt)
- Nutzung und wirtschaftlicher Nutzen des Pferdes (Sport, Freizeit, Zucht)
- Risiko des Verlustes oder der Wertminderung
Damit entscheidet sich die Pferdehalterhaftung im Einzelfall daran, wer die Verantwortung für den Gefahrenbereich „Pferd“ tatsächlich trägt.
Das Urteil OLG Hamm 7 U 76/23 zur Tierhaltereigenschaft beim überlassenen Pferd
Im Fall OLG Hamm 7 U 76/23 ging es um ein Pferd, das der Eigentümer einem Dritten zur Nutzung überlassen hatte. Nach einem Unfall machte eine Krankenversicherung Schadensersatz aus Tierhalterhaftung geltend.
Kein automatischer Wechsel der Tierhaltereigenschaft
Das OLG Hamm stellt klar: Allein die Überlassung eines Pferdes an einen Dritten (z.B. Reitbeteiligung, Beritt, Leasing) führt nicht automatisch dazu, dass der Nutzer zum alleinigen Tierhalter wird. Ein Wechsel der Tierhaltereigenschaft kommt erst in Betracht, wenn der Dritte faktisch vollständig in die Rolle des bisherigen Halters eintritt und damit ein echter Zuständigkeitswechsel vorliegt.
Bleiben Kosten, Bestimmungsrecht und Verlustrisiko überwiegend beim Eigentümer, bleibt auch dieser in der Tierhalterhaftung beim Pferd.
Bedeutung für Reitbeteiligung, Beritt und Pferderecht in Würzburg
Für Reitbeteiligungen im Raum Würzburg bedeutet das Urteil: Eine Reitbeteiligung wird nicht automatisch Tierhalter, nur weil sie das Pferd regelmäßig reitet oder sich an Kosten beteiligt. In der Regel bleibt der Eigentümer in der Tierhalterhaftung für das Pferd, solange er die eigentliche Verantwortung trägt. Gleichwohl kann die Reitbeteiligung als Tierhüter haften, wenn sie eigenständig mit dem Pferd umgeht.
Bei Beritt‑ und Trainingsverhältnissen bleibt regelmäßig der Eigentümer Tierhalter; der Bereiter ist nicht automatisch Tierhalter, auch wenn er das Pferd täglich nutzt. Pensionsstallbetreiber im Großraum Würzburg sind in der Regel ebenfalls keine Tierhalter, sondern haften – wenn überhaupt – aus Vertrag oder wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, nicht aus § 833 BGB.
Praxis‑Tipps für Pferdehalter
Für Pferdehalter, Reitbeteiligungen und Reitställe empfiehlt sich:
- Klare Verträge zu Reitbeteiligung, Beritt, Leasing und Einstellverhältnis, in denen geregelt wird, wer Tierhalter ist und wer welche Kosten trägt.
- Überprüfung der Tierhalterhaftpflichtversicherung: Sind Reitbeteiligungen, Bereiter und sonstige Nutzer ausdrücklich mitversichert?
- Gegebenenfalls vertragliche Regelungen zum Innenausgleich, falls mehrere Personen an der Pferdehaltung beteiligt sind.
Ich unterstütze Sie als Rechtsanwältin mit Schwerpunkt Pferderecht, Tierhalterhaftung und Pferdehaftung in Würzburg bei der rechtssicheren Gestaltung von Reitbeteiligungsverträgen, der Prüfung Ihrer Tierhalterhaftpflicht sowie der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen nach Reitunfällen und Pferdetritten.
