Pferd auf Koppel verletzt - wer haftet? | Kanzlei Lobert

Pferd auf der Koppel verletzt – wer haftet für Tierarztkosten?

Wenn Pferde gemeinsam auf der Koppel stehen, gehört Bewegung, Rangordnung und gelegentliches Ausschlagen zum natürlichen Verhalten. Kommt es dabei jedoch zu einer schweren Verletzung, stellt sich schnell die Frage: Wer muss die Tierarztkosten bezahlen?

Gerade bei Koppelunfällen, Weideverletzungen oder der Zusammenführung neuer Pferde geht es häufig um erhebliche Kosten. Klinikaufenthalte, Operationen, Nachbehandlungen und Nutzungsausfall können schnell mehrere tausend Euro betragen. Für Pferdehalter, Stallbetreiber und Versicherungen ist deshalb entscheidend, ob eine Haftung besteht — und ob sich der Halter des verletzten Pferdes eine eigene Tiergefahr anrechnen lassen muss.

Tierhalterhaftung beim Pferd: Grundsatz nach § 833 BGB

Ausgangspunkt ist die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB. Danach haftet der Tierhalter grundsätzlich für Schäden, die durch sein Tier verursacht werden. Bei Pferden als sogenannten Luxustieren kommt es dabei nicht zwingend darauf an, ob den Halter ein persönliches Verschulden trifft.

Entscheidend ist vielmehr, ob sich eine typische Tiergefahr verwirklicht hat. Dazu zählen insbesondere unberechenbare, selbständige Verhaltensweisen eines Pferdes, etwa Treten, Ausschlagen, Scheuen, Beißen oder Losrennen.

Wird ein Pferd also durch den Tritt eines anderen Pferdes verletzt, kann grundsätzlich eine Haftung des Halters des tretenden Pferdes in Betracht kommen.

Nicht jeder Koppelunfall führt automatisch zu voller Haftung

In der Praxis ist die rechtliche Bewertung jedoch selten einfach. Denn bei Weideunfällen stehen häufig mehrere Pferde gemeinsam auf der Koppel. Dann stellt sich die Frage, ob sich nicht auch die Tiergefahr des verletzten Pferdes ausgewirkt hat.

Genau damit beschäftigte sich das Landgericht Köln in einem aktuellen Fall aus dem Jahr 2026. Zwei Stuten wurden auf einer Weide zusammengeführt. Im Rahmen der Rangordnungsklärung trat eine Stute die andere so schwer, dass erhebliche Behandlungskosten entstanden. Das Gericht nahm eine Haftung der Halterin des tretenden Pferdes an, berücksichtigte aber zugleich die eigene Tiergefahr des verletzten Pferdes und teilte die Kosten hälftig.

Für Pferdehalter bedeutet das: Bei einer aktiven Auseinandersetzung zwischen zwei Pferden kann es passieren, dass nicht der gesamte Schaden ersetzt wird. Das verletzte Pferd ist dann rechtlich nicht nur „Opfer“, sondern Teil des tierischen Geschehens.

Anders kann es sein, wenn das verletzte Pferd nur passiv war

Anders kann die Bewertung ausfallen, wenn das verletzte Pferd selbst gar nicht aktiv am Geschehen beteiligt war. Das zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Lübeck aus dem Jahr 2025. Dort wurde ein grasendes Pferd von einem anderen Pferd angegriffen und schwer verletzt. Das Gericht stellte darauf ab, dass bloßes Herumstehen oder Grasfressen keine eigene typische Tiergefahr verwirklicht. Die Haftpflichtversicherung des angreifenden Pferdes sollte deshalb nicht nur die Hälfte, sondern den Schaden vollständig ersetzen.

Was gilt bei der Zusammenführung neuer Pferde?

Besonders häufig entstehen Streitigkeiten bei der Eingliederung eines neuen Pferdes in eine Herde. Rechtlich ist dabei zu prüfen, ob die Zusammenführung sorgfältig vorbereitet und überwacht wurde. Gerade wenn Halter oder Stallbetreiber die Zusammenführung beobachten, kann später relevant werden, ob rechtzeitig eingegriffen wurde oder ob die Situation vermeidbar eskalierte.

Haftet auch der Stallbetreiber?

Neben der Tierhalterhaftung kann auch eine Haftung des Stallbetreibers in Betracht kommen. Das gilt insbesondere dann, wenn der Stallbetreiber vertragliche Pflichten aus dem Einstellvertrag verletzt hat.


Beispiele können sein:

  • ungeeignete Zusammenstellung der Pferdegruppe
  • fehlende oder unzureichende Aufsicht bei der Eingliederung
  • bekannte Aggressivität eines Pferdes
  • mangelhafte Koppelgestaltung
  • unzureichende Sicherung von Weideflächen
  • Missachtung individueller Absprachen zur Haltung

Ob der Stallbetreiber haftet, hängt jedoch stark vom konkreten Einstellvertrag, den Absprachen und dem tatsächlichen Ablauf ab.

Rechtliche Unterstützung nach einem Koppelunfall

Ein Koppelunfall ist für Pferdehalter nicht nur emotional belastend, sondern häufig auch mit erheblichen Kosten verbunden. Ob Tierarztkosten, Klinikaufenthalt, Nutzungsausfall oder Streit mit der Versicherung: Entscheidend ist eine frühzeitige rechtliche Einordnung des konkreten Geschehensablaufs.

Gerade bei Verletzungen zwischen Pferden kommt es darauf an, ob sich die Tiergefahr eines anderen Pferdes verwirklicht hat, ob das verletzte Pferd selbst aktiv beteiligt war und ob möglicherweise Pflichten des Stallbetreibers verletzt wurden. Eine sorgfältige Prüfung von Zeugenangaben, tierärztlichen Unterlagen, Versicherungsfragen und bestehenden Verträgen kann maßgeblich dafür sein, ob und in welcher Höhe Ansprüche durchgesetzt oder abgewehrt werden können.

Die Kanzlei Lobert in Würzburg unterstützt Pferdehalter, Reiter, Reitställe und Tierhalter bei rechtlichen Fragen rund um Koppelunfälle, Tierhalterhaftung, Schadensersatz und Pferderecht — persönlich in Würzburg oder deutschlandweit per Online-Beratung.

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